Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Nautilus Tauchreisen GmbH, Pfarrgasse 1, 82266 Inning – nachfolgend Nautilus genannt – den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich – auch per E-Mail oder mündlich oder fernmündlich, vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Erst mit der von Nautilus erteilten Buchungsbestätigung kommt der Vertrag zwischen Nautilus und dem Kunden über die gebuchten Leistungen zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Nautilus vor, an das Nautilus für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
(1) Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde, soweit nach § 651 k BGB erforderlich, den Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz gemäß § 651 k BGB für alle auf die gebuchten Reiseleistungen zu leistenden Zahlungen, die zu nachfolgenden Konditionen zu erfolgen haben:
Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und – soweit erforderlich – dem Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 651 k BGB, wird, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Angeboten und Spezialreisen gelten abweichende Anzahlungs-, Stornierungs- und Umbuchungsregelungen gemäß Ausschreibung und Angebot. Höhere Anzahlungen können insbesondere notwendig sein bei ausgewählten Flug-Sondertarifen, bei denen oftmals sofort bei Buchung der gesamte Flugpreis an die Fluggesellschaft zu zahlen ist. Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden jeweils mit dem Angebot vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.
Erfolgt die Buchung kurzfristiger als drei Wochen vor Reiseantritt, so ist der Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und – soweit erforderlich – dem Nachweis über den Versicherungsschutz nach § 651 k BGB fällig, sofern nicht ausnahmsweise noch ein Rücktrittsrecht für Nautilus besteht.
Prämien für zusätzlich abgeschlossene Reiseversicherungen werden mit der Anzahlung fällig.
Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung spätestens 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, soweit Nautilus nicht ausnahmsweise noch ein Rücktrittsrecht nach Ziffer 7. zusteht. In diesen Fällen ist die Zahlung des Restpreises erst fällig, wenn die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechtes abgelaufen ist und Nautilus das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hat.
(2) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden ca. 2 Wochen vor Reiseantritt nach vollständiger Zahlung zugesandt.
3. Leistungen
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt sowie auf den Websites von Nautilus, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Prospekte von Leistungsträgern oder auch Angaben auf Websites der Leistungsträger selbst stellen keine Angaben von Nautilus dar und haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung seitens Nautilus für den Inhalt. Soweit eine Reise in diesem Prospekt nicht anders beschrieben ist, schließen die Preise ein: Flug zum Zielflughafen und zurück gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und zurück gemäß Programm, Unterbringung im Doppelzimmer des gewählten Hotels oder für die gebuchte Kabinenkategorie, Einzelzimmer gegen Aufpreis, Verpflegung gemäß Tageszeit. Beförderung von Reisegepäck (i.d.R. höchstens 20 kg), sowie normales Handgepäck, sofern nicht behördliche Bestimmungen, z.B. Sicherheitsgründe, entgegenstehen.
4. Leistungsänderung, Preisanpassung
(1) Nautilus behält es sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 651 a (5) BGB im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Nautilus den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Nautilus vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Nautilus vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Nautilus gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Nautilus nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird Nautilus den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht möglich. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Nautilus in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
(2) Nautilus ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch Nautilus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde, die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere auch etwaige Änderungen eingeschlossener Flugleistungen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt soll unter Angabe der Reiseauftragsnummer erklärt werden. Im eigenen Interesse des Kunden und zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt Nautilus dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Nautilus.
(2) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verlangt Nautilus, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, pauschalen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen. Nautilus hat diesen pauschalierten Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der in Ziffer 5. (5) aufgeführten Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis festgelegt.
(3) Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, haften Teilnehmer und Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Nautilus kann dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Soweit durch den Personenwechsel Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften etc.) anfallen, werden diese gesondert berechnet.
(4) Stornobedingungen für Flugpauschalreisen und Tauchkreuzfahrten, oder bei eigener Anreise:
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 % p. Person
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % p. Person
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % p. Person
- vom 14. bis 10. Tag vor Reiseantritt 70 % p. Person
- vom 09. bis 03. Tag vor Reiseantritt 80 % p. Person
- ab 2 Tage vor Reiseantritt 85 % p. Person
Diese pauschalierten Stornosätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn in der Ausschreibung ausdrücklich auf abweichende Stornobedingungen verwiesen ist. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Pauschalreisen zu Flugsondertarifen und Nurflugleistungen. Bei ausgewählten Sondertarifen können für die Flugleistung Stornokosten bis zur vollen Höhe des Flugtarifes anfallen. Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt, soweit die abweichenden Stornobedingungen nicht bereits in der Ausschreibung detailliert aufgeführt sind.
(5) Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den vorstehenden Pauschalen oder den Stornoregelungen in der Ausschreibung ausgewiesen.
6. Nichtantritt der Reise , nicht in Anspruch genommene Leistungen
Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch Nautilus. Der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises bleibt erhalten. Nautilus wird ersparte Aufwendungen an den Kunden erstatten. Nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene Tauchpakete werden in aller Regel vom Leistungsträger nicht erstattet.
7. Rücktritt durch Nautilus
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt kann Nautilus bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich hingewiesen wird, vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall ist Nautilus verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Nautilus den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
8. Haftung von Nautilus und Verjährung
(1) Die vertragliche und deliktische Haftung von Nautilus für Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises des betroffenen Kunden beschränkt, soweit der Schaden des Reisenden von Nautilus weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
soweit Nautilus für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkommen oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.
(2) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Reise, müssen unabhängig von der Anzeige innerhalb von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise bei Nautilusgeltend gemacht werden. Nach Fristablauf können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(3) Die gesetzliche Verjährungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt für Ansprüche aus Minderung gemäß § 651 d BGB, aus Schadensersatz gemäß § 651 f BGB sowie für diejenigen Ansprüche aus dem Reisevertrag nach §§ 651 c bis 651 f BGB, die der Haftungsbeschränkung nach 8.1. unterliegen.
9. Hinweis zur Haftungsbeschränkung im Luftverkehr, Reisegepäck
(1) Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens. Nähere Informationen werden Ihnen von Nautilus zur Verfügung gestellt.
(2) Im Falle der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck im Zusammenhang mit Flugleistungen wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Schalter der jeweiligen Fluggesellschaft und lassen ein entsprechendes Anzeigeformular erstellen. Andernfalls könnten Sie Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft als verantwortlichen Leistungsträger verlustig gehen.
10. Hinweis zur Haftungsbeschränkung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See. Nähere Informationen werden Ihnen von Nautilus zur Verfügung gestellt.
11. Reisehinweise und Mitwirkungspflicht des Reisenden
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an Tauchreisen ist ein einwandfreier Gesundheitszustand sowie Tropen- und Tauchtauglichkeit. Eine vorherige Untersuchung durch den Hausarzt und/oder Internisten wird dringend empfohlen.
(2) Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise hat, hat er Nautilus umgehend zu benachrichtigen.
(3) Bei der Buchung von Anschlussflügen oder bei der Planung der An- und Abreise zum Flughafen ist zu berücksichtigen, dass es bei der Beförderung zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Planen Sie ausreichende Zeitabstände für etwaige Verzögerungen und wählen Sie Tarife, die eine Umbuchung zulassen.
(4) Rückflüge und deren Abflugzeiten sind von der Reiseleitung oder der zuständigen Agentur vor Ort frühestens 48 h vor Abflug und spätestens 24 h vor Abflug rückbestätigen zu lassen.
(5) Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. direkt Nautilus mitgeteilt werden. Sollte keine Mängelanzeige erfolgen, so kann dies zur Folge haben, dass für diese Mängel keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
(1) Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, sie beruhen auf nicht ausreichenden oder fehlerhaften Informationen von Nautilus. Der Kunde sollte darauf achten, dass der Reisepass, den er für die Reise benötigt, mindestens sechs Monate über das geplante Rückreisedatum hinaus Gültigkeit besitzt.
(2) Nautilus informiert über alle Einreis- und Visabestimmungen für deutsche Staatsangehörige, für Angehörige anderer Staaten nur auf ausdrücklichen Hinweis, sofern die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat nicht offenkundig ist.
(3) Der Veranstalter wird den Kunden auch über alle bekannten Gesundheitsvorschriften und empfehlenswerten Prophylaxen unterrichten. Ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken sollte eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und auf den jeweiligen Websites wird zudem verwiesen.
13. Versicherungen
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Auf Wunsch kann Nautilus solche Versicherungen vermitteln. Soweit dies bei den einzelnen Reiseausschreibungen ausdrücklich vorgesehen ist, schließt der Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung ein. In diesem Falle ist der Kunde gegen Rücktrittskosten nach den Versicherungsbedingungen versichert. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zu Ende der Reise. Bei den von Nautilus angebotenen oder im Einzelfall bereits eingeschlossenen Reiseversicherungen handelt es sich um Angebote der ERV Europäische Reiseversicherung AG mit Sitz in München Das Vertragsverhältnis kommt bei Versicherungen grundsätzlich direkt mit dem Versicherer zustande. Die Versicherungsbedingungen und Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sind zu beachten. Die Prämien für Versicherungen sind, soweit nicht im Einzelfall eingeschlossen, nicht Bestandteil des Reisepreises und somit sofort zur Zahlung fällig. Von zusätzlich abgeschlossenen Versicherungsverträgen kann nicht zurückgetreten werden.
14.Sport- und Tauchkurse
Es wird dringend empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. Teilnehmer, die ein Tauchprogramm buchen, müssen über die geforderte und beschriebene Taucherfahrung verfügen. Der zuständige Tauchlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Tauchqualifikation das gebuchte Tauchprogramm gegebenenfalls umzuschreiben. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht rückerstattet.
15. Identität der ausführenden Fluggesellschaft bei gebuchten Flugleistungen
Gemäß der EU-Verordnung VO 2111/05 weisen wir hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen, dass ihnen die Informationen hierüber so rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
16. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand von Nautilus ist Starnberg. Für den Fall, dass der Vertragspartner von Nautilus keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz oder Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Sitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner von Nautilus um Kaufleute handelt, wird als Gerichtsstand Starnberg vereinbart.